§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Stadtfabrikanten e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch sowie konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugendhilfe, sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung, Durchführung und Förderung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen, Workshops und Projekte, soziokultureller Aktivitäten sowie deren Austausch unter Einbeziehung von Initiativen, gemeinnützigen Organisationen, Einzelpersonen und des Sozialraumes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder eine Gewinnerzielungsabsicht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Arten und Dauer der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der nicht mit Gründen versehen werden muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand und nach der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, sofern für die Mitgliedschaftsform Beiträge fällig sind.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
- Der Verein vergibt Aktiv-, Förder-, Kurzzeit- und Ehren-Mitgliedschaften.
Aktiv-Mitgliedschaft
- Aktiv-Mitglieder haben das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Aktiv-Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate.
- Nach der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Mitglied oder dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitraum schriftlich gekündigt wird.
Kurzzeit-Mitgliedschaft
- Kurzzeit-Mitglieder sind solche, welche für einen kurzen Zeitraum am Vereinsleben teilnehmen.
- Kurzzeit-Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
- Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt einen mindestens einen Tag und maximal 30 Tage. Mit Ablauf der Mitgliedschaftsdauer erlischt die Mitgliedschaft automatisch und muss dem Vorstand nicht schriftlich angezeigt werden.
- Kurzzeit-Mitglieder erhalten eine Stempelkarte, um die verbrauchten Tage der angegebenen Vertragslaufzeit registrieren zu lassen. Die Karte ist dabei durch das Mitglied vom Verein abstempeln zu lassen. Bei Verbrauch des Zeitkontingents erlischt die Mitgliedschaft ebenfalls automatisch. Nicht genutzte Tage verfallen spätestens 90 Tage nach Beginn der Mitgliedschaft.
- Der Zugang zur Werkstatt richtet sich nach den allgemein bekannten Öffnungszeiten. Außerhalb der offenen Werkstatt erfordert dies die Abstimmung mit einem schlüsselberechtigten Mitglied.
Förder-Mitgliedschaft
- Förder-Mitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.
- Förder-Mitglieder werden über die Vereinsarbeit in schriftlicher Form (z.B. Vereinsheft oder Newsletter) informiert und unterstützen die Arbeit des Vereins finanziell.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate. Nach der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Mitglied oder dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitraum schriftlich gekündigt wird.
Ehren-Mitgliedschaft
- Ehren-Mitglieder haben das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Ehren-Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere bzw. herausragende Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehren-Mitglied erfolgt auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes durch die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder.
§ 4 Ruhendstellung der Mitgliedschaft
- Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis oder für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden. Aussetzungszeiträume bleiben bei der vereinbarten Vertragslaufzeit unberücksichtigt.
- Die Stilllegung (Ruhendstellung) der Mitgliedschaft ist unter Angabe der Mitgliedsnummer gegenüber dem Verein zu erklären bzw. anzuzeigen.
- Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit sowie die vereinbarte Kündigungsfrist verschieben sich um die Dauer der vereinbarten Aussetzungszeiten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen der juristischen Person bzw. den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:
- dem Verein Schaden zugefügt wurde,
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt wurden oder
- mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und nach wiederholter Aufforderung länger als 3 Monate im Rückstand ist.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Veranstaltung einzuladen und anzuhören.
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Bei Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das gegen Vorlage einer Ab- oder Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde ausgeübt werden kann.
- Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Es gilt das Recht auf Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Alle Details zur Reglung der Mitgliedsbeiträge und deren Bezahlung regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 7 Vergütung der Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung und die Betriebsstätten einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 8 Organe/Mitgliederversammlung
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Förder-Mitglieder und Kurzzeit-Mitglieder haben keine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich oder, vorbehaltlich der Rechtslage, elektronisch bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied überreichen lassen oder die Stimme elektronisch abgeben.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Beratung über den Stand und Planung der Arbeit,
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Erlass der Beitrags- und Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- Bei Widersprüchen Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Weg, eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 6 Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Die Fristen beginnen jeweils einen Tag nach Absendung der Einladung und gelten drei Tage danach als dem Mitglied zugegangen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Veranstaltung gesetzt werden. Dies gilt nicht für eine Änderung der Satzung.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bekannt gegeben.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand, mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel (2/3) der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Ist nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel (4/5) erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel (3/4) der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Erklärung der nicht erschienenen Mitglieder muss zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht ausschließlich aus natürlichen Personen. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, welche den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr jeweils einzeln.
- Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um weitere außerordentliche Mitglieder erhöhen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann für den Verein eine Geschäftsordnung erstellen.
- Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, welcher von zwei Dritteln (2/3) der Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist,
- Buchführung,
- Erstellung eines Jahresberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitglieder einzuholen. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet und ist bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren.
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen.
- Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes muss der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 12 Wahlen
- Jedes Mitglied kann für die Wahl in den Vorstand kandidieren, sofern es mindestens 18 Jahre alt ist.
- Jedes Mitglied erhält so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen, bilden den Vorstand. Sollte aufgrund von Stimmengleichheit eine Stichwahl zur Vervollständigung des Vorstandes notwendig sein, entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Nutzungsordnung
Es gilt die Nutzungsordnung des Stadtfabrikanten e.V., die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins entweder
zu jeweils 50% an
Projekt Zukunft e.V.
Reinhardtstraße 4
09130 Chemnitz
Vereinsregisternummer VR729
und
Förderverein Botanischer Garten / Naturschutzzentrum e. V.
Wolfgang Berthold
Leipziger Strasse 147
09114 Chemnitz
Steuer-Nr. 215/142/03862
(die beiden Vereine haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden), oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Förderung von Kunst und Kultur.
§15 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.10.2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.